AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit

1. Für Lieferungen oder Leistungen der Technotrenn Trennmittel GmbH (nachfolgend „Technotrenn“ oder „wir“) an ihre Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“). Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Unsere AVLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Die nachstehenden AVLB gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart, soweit wir zuvor auf diese verwiesen haben.

II. Angebote, Beschaffenheitsangabe, Schriftform

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen haben. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Auskünfte, Empfehlungen, Zusagen, Garantien und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z. B. Muster, Proben, Analysen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen, sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), sofern wir die Angaben nicht ausdrücklich schriftlich als spezifisch verbindlich in der angegebenen Form deklariert haben.

III. Genehmigungen, Umweltschutz

Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.

IV. Preise

1. Soweit nicht ausdrücklich ein „Festpreis“ vereinbart wurde, so ist eine Erhöhung der vereinbarten Preise für eine Lieferung oder Bereitstellung von Waren zu einem späteren Zeitpunkt als einem Monat nach Vertragsschluss oder nach Zusage eines bestimmten Preises zulässig, soweit die Erhöhung maximal einem inzwischen erfolgten Anstieg der Selbstkosten (z. B. Ansteigen der Bezugskosten, Materialkosten und Löhne, Erhöhung der Kosten für Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware, Erhöhung oder Neubegründung öffentlicher Lasten wie Importabgaben, Steuern, Maut) entspricht.

2. Tritt vor dem in Ziffer IV. 1. bezeichneten Zeitpunkt aufgrund einer von den Parteien bei Vertragsschluss nicht vorhergesehenen Marktveränderung eine Steigerung unserer Bezugskosten um mehr als 30 % ein, können wir, soweit nicht ausdrücklich ein „Festpreis“ vereinbart wurde, eine Anpassung des vereinbarten Preises in der Weise verlangen, dass die Kostensteigerung von den Parteien anteilig je zur Hälfte getragen wird. Uns zustehende, weitergehende Rechte nach Ziffer IV.1. bleiben unberührt.

3. Das Preisanpassungsrecht nach den Ziffern IV.1. und IV.2. kann nicht in der Weise ausgeübt werden, dass eine Erhöhung des vereinbarten Preises über den zum Zeitpunkt der Erhöhung ortsüblichen Marktpreis erfolgt. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.

4. Uns zustehende, weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte bleiben unberührt.

5. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.

6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise FCA (Incoterms 2020) ab unserem Auslieferlager bzw. bei Streckengeschäften FCA (Incoterms 2020) ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird erst am Tag der Rechnungsstellung in der gesetzlich geltenden Höhe aufgeschlagen.

V. Lieferung und Leistung, Gefahrübergang

1. Die Liefermenge oder der Leistungsumfang wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge oder handelsübliche Mehr oder Minderleistungen gelten als Vertragserfüllung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Die vorbehaltlose Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als widerlegbarer Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

2. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/-fristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/-fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen. Alle Liefertermine/-fristen gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Liefertermine/-fristen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und ausreichenden Belieferung durch unseren Vorlieferanten.

3. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden. Sollte es zur Nicht- oder Minderverfügbarkeit kommen, wird der Kunde unverzüglich informiert. Bereits gezahlte Beträge werden dem Kunden unverzüglich erstattet.

4. Der Kunde hat bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z. B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg) hinzuweisen. Soweit eine Anlieferung durch uns vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung an den vereinbarten Lieferort möglich ist. Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in vereinbarter oder, mangels Vereinbarung, üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.

5. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht, soweit vereinbart, mit Bereitstellung zur Abholung, ansonsten spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Transport der Ware beauftragten Unternehmen, zu wahren.

6. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

VI. Abladen

Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall Sache des Kunden. Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.

VII. Verpackung

1. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden gestellte Behälter auf Eignung – insbesondere Sauberkeit – zu überprüfen. Für infolge schadhafter oder sonst unzulänglicher Behälter des Kunden entstehende Schäden oder Mängel haften wir nicht, soweit nicht ein Fall der Ziff. X.3, 5 vorliegt.

2. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem in vollständig entleertem, einwandfreien Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

3. Kommt der Kunde der unter 2. genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 60 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

4. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Das Leihgebinde darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen, Verunreinigung und Verlust haftet der Kunde, es sei denn ihn trifft kein Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich vereinbart ist.

VIII. Lieferstörungen

1. Jede Auftragsbestätigung erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vorlieferanten. Sollte es zur Nicht- oder Minderverfügbarkeit kommen, wird der Kunde unverzüglich informiert. Bereits gezahlte Beträge werden dem Kunden unverzüglich erstattet.

2. Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung oder Leistung verhindern oder wesentlich erschweren, wie insbesondere Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Pan- oder Epidemien, Blitzschlag, Verfügungen von hoher Hand, Streik, Aussperrung, Störungen der Energie- und Rohstoffversorgung, Ressourcenknappheit, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Vorlieferanten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, inklusive Cyberattacken befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht.

Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir in diesen Fällen, bei Überschreiten der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. X Abs. 2-5 zu verlangen.

3. Reichen in den Fällen des Abs. 2 dieser Ziffer die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

IX. Mängelrüge

1. Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

2. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer auf den Frachtpapieren zu dokumentieren.

3. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

X. Nacherfüllung, Haftung

1. Der Kunde ist bei unerheblichen Mängeln nicht zur Zurückweisung oder zum Rücktritt berechtigt und kann auch keinen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für Technotrenn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall sowie bei Fehlschlag oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung, und bei erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder bei Entbehrlichkeit einer solchen Frist nach den gesetzlichen Vorschriften kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, dass Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht werden.

2. Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der Ware, soweit nicht ein Fall der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der Ziff. X.3, 5 vorliegt.

3. Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

4. Im Fall einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften) nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Der typischerweise entstehende, vorhersehbare Schaden beläuft sich dabei auf Euro 50.000,– oder den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware bzw. Leistung, sofern dieser Wert Euro 50.000,– übersteigt.

Technotrenn haftet nicht für mittelbare Schäden, Begleitschäden, Folge- und bloße Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn.

5. Die Haftungsbeschränkungen aus Abs. 4 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben sowie bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

6. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

7. Technotrenn haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung, es sei denn, die beabsichtigte Verwendung ist schriftlich Vertragsinhalt geworden. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte und von uns schriftlich bestätigte Verwendung eignet, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass die Ware

(a) sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und/oder

(b) nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwartet hat.

Soweit nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart, erfüllen von Technotrenn gelieferte Produkte nicht die Anforderungen gesetzlich besonders geregelter Qualitäten von Ausgangsstoffen oder Endprodukten und haben insbesondere nicht Nahrungsmittel-, Futtermittel-, Pharma- oder Kosmetikqualität. Die Verwendung des Produkts liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Käufers. Soweit Technotrenn anwendungsspezifisch berät, Auskünfte erteilt oder Empfehlungen abgibt, erfolgen diese auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Muster oder Versuchsreihen. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben werden von Technotrenn nicht auf Vollständigkeit oder Richtigkeit überprüft und liegen im Verantwortungsbereich des Kunden. Technotrenn haftet nur im Fall vorsätzlich und grobfahrlässig pflichtwidriger schriftlicher Beratung oder in den Fällen der Ziff. X.5.

XI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort nach Zugang fällig, sofern individualvertraglich nicht andere Zahlungsmodalitäten vereinbart worden sind.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, so nur erfüllungshalber und vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.

3. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

4. Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist. Die Berechtigung des Kunden zur Aufrechnung besteht auch dann, wenn die Gegenforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptforderung steht und aus demselben Vertragsverhältnis stammt. Die Berechtigung des Kunden zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts besteht auch dann, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wie unsere Forderung, der der Kunde das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.

5. Technotrenn stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung (e-invoice). Der Kunde hat Technotrenn hierzu rechtzeitig eine E-Mail-Adresse anzugeben, an welche die Zustellung erfolgen soll. Alternativ erfolgt die Zustellung der Rechnung in elektronischer Form durch Bereitstellung der Rechnung in dem Kundenportal der Technotrenn, sofern sich der Kunde für das Portal registriert hat. Die Bereitstellung einer Rechnung in Papierform erfolgt lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden oder mangels einer gültigen elektronischen Zustellmöglichkeit.

6. Etwaig im Zahlungsverkehr anfallende Bank-/Wechselkursgebühren etc. trägt der Kunde.

XII. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

1. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergünstigungen hinfällig. Im Falle des Verzugs berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

2. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere er seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst werden kann, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben; wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.

3. Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn erkennbar wird (z. B. durch Insolvenzantrag), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.

XIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der konkreten Ware, bleibt die Ware unser Eigentum.

2. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums / Miteigentums sind untersagt.

3. Für den Fall, dass der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab.

4. Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern und kennzeichnen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Treten wir vom Vertrag wegen vertragswidrigem Verhalten des Kunden zurück, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung; ebenso, wenn wir Vorbehaltsware pfänden. Der Kunde ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn.

5. Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.

6. Übersteigt der Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

XIV. Veräußerungsbefugnis, Einziehungsermächtigung, Verfügungsverbot

1. Der Kunde ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gleichfalls ist er widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Kunde im Verzug befindet oder er mit seinem Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart.

2. Die Einziehungsermächtigung erfasst auch die Befugnis, die uns abgetretenen Forderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages mit branchenüblichen Bedingungen abzutreten, sofern uns die Zusammenarbeit mit dem Factor angezeigt wird. Bereits jetzt tritt der Kunde seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, auf unser Verlangen nur an uns zu zahlen.

3. Im Übrigen ist es dem Kunden nicht gestattet, die uns abgetretenen Forderungen an Dritte, insbesondere im Wege einer Mantel- oder Globalzession abzutreten.

XV. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.

XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand Heidelberg, Baden-Württemberg, Deutschland. Erfüllungsort ist 69190 Walldorf.

2. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Technotrenn findet ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des Verweisungsrechts und der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“), Anwendung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des auf deren Grundlage abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen darüber führen, die unwirksame Klauseln durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen. Dies gilt im Falle von Lücken entsprechend.